Green Claims: Was seit 27.09.2026 im UWG verboten ist
Kurz gesagt: Am 27. September 2026 sind die neuen Regeln des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG in Kraft getreten (die deutsche Umsetzung der EmpCo-Richtlinie). Sechs Fallgruppen der Werbung gegenüber Verbrauchern sind ab dann immer unzulässig, ohne Abwägung im Einzelfall. Dazu gehören: Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Prüfsystem, allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne nachgewiesene Spitzenleistung, Aussagen über das ganze Produkt, die nur für einen Teil stimmen, Klimaneutralitäts-Werbung, die auf Kompensation beruht, gesetzliche Pflichten als eigene Leistung dargestellt, sowie bestimmte Angaben zu Haltbarkeit, Software-Updates und Reparierbarkeit. Eine Übergangsfrist für Produkte, die schon im Markt sind, gibt es nicht.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet am 19. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Auf den meisten Mittelstandsseiten steht irgendwo ein grünes Wort. „Nachhaltig produziert.“ „Umweltfreundliche Verpackung.“ Ein Siegel im Footer, das sich damals jemand ausgedacht hat. Meistens stimmt das sogar. Und genau das ist ab Sonntag nicht mehr die Frage.
Denn die neuen Regeln fragen nicht mehr, ob deine Aussage stimmt. Sie fragen, ob du sie belegen kannst und ob der Beleg danebensteht.
Was sich seit dem 27. September geändert hat
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde bereits im Februar verkündet, die inhaltlichen Regeln greifen aber erst jetzt. Es setzt die europäische EmpCo-Richtlinie um und ergänzt den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG um sechs neue Tatbestände. Das Entscheidende an dieser Liste: Es sind Per-se-Verbote. Kein Abwägen, keine Prüfung, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde. Steht es drauf, ist es unzulässig.
Erstens, Siegel ohne System. Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn dahinter ein Zertifizierungssystem steht, das vier Bedingungen erfüllt: offener Zugang unter transparenten Bedingungen, Kriterien, die mit Sachverständigen erarbeitet wurden, ein Verfahren für den Entzug bei Verstößen und eine unabhängige Überwachung durch eine eigene Rechtsperson. Oder das Siegel stammt von einer staatlichen Stelle. Das selbst gestaltete Logo mit dem Blatt darin fällt raus, auch wenn die Aussage dahinter stimmt.
Zweitens, allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. „Umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „nachhaltig“. Diese Begriffe darfst du nur noch verwenden, wenn du entweder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst oder die Aussage auf demselben Medium konkret machst. Als Nachweis gelten das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Typ-I-Zeichen nach DIN EN ISO 14024 oder Spitzenwerte nach sonstigem EU-Recht, etwa eine Energieeffizienzklasse A.
Drittens, zu große Reichweite. Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darf nicht das Produkt als umweltfreundlich beworben werden. Teilaspekt bleibt Teilaspekt.
Viertens, und das ist die folgenreichste Änderung: Klimaneutralität durch Kompensation. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ sind immer unzulässig, wenn sie auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen, also auf zugekauften Zertifikaten oder Aufforstungsprojekten. Bisher konnte man das mit Erläuterungen auf demselben Medium retten, so hatte es der Bundesgerichtshof 2024 verlangt. Dieser Weg ist ab Sonntag zu. Keine Fußnote rettet diese Aussage mehr.
Fünftens, gesetzliche Pflichten als Leistung. Was du ohnehin musst, darfst du nicht als Besonderheit verkaufen.
Sechstens, Haltbarkeit und Reparatur. Eine Reihe von Tatbeständen zu Software-Updates, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen. Relevant vor allem für alle, die Geräte oder vernetzte Produkte verkaufen.
Zwei Präzisierungen, die fast überall fehlen
In vielen Beiträgen dieser Woche steht verkürzt: „Klimaneutral ist jetzt verboten.“ Das ist zu grob, und die Ungenauigkeit kostet dich entweder Geld oder unnötige Panik.
Verboten ist die Kompensations-Variante. Aussagen über die tatsächlichen Lebenszyklus-Auswirkungen deines Produkts bleiben zulässig, ebenso Aussagen darüber, dass dein Unternehmen in Klimaschutz investiert. Der Unterschied liegt zwischen „dieses Produkt ist klimaneutral, weil wir Zertifikate gekauft haben“ und „wir haben die Emissionen dieses Produkts um 40 Prozent gesenkt“. Die erste Aussage ist tot, die zweite ist stärker als je zuvor.
Und die sechs Per-se-Verbote gelten gegenüber Verbrauchern. Im reinen Geschäftsverkehr bleibt es bei § 5 UWG, also bei der Prüfung, ob eine Aussage irreführend ist. Das ist keine Entwarnung für B2B-Unternehmen, irreführend bleibt irreführend. Aber der Automatismus greift dort nicht. Wer beides bedient, und das sind die meisten, richtet sich sinnvollerweise nach dem strengeren Maßstab.
Was das für dich heißt
Erstens: Inventur, diese Woche. Durchsuche deine Website nach den Begriffen: nachhaltig, umweltfreundlich, grün, öko, klimaneutral, CO₂-neutral, ressourcenschonend. Nicht nur im Fließtext, auch in Bildunterschriften, Alt-Texten, Produktattributen, Footer-Grafiken und PDF-Downloads. Die meisten vergessen die Datenblätter.
Zweitens: Zu jeder Fundstelle eine Frage beantworten. Womit belegen wir das, und steht der Beleg an derselben Stelle? Wenn die Antwort lautet „das stimmt schon, aber aufgeschrieben hat es nie jemand“, dann hast du die typische Lage. Entweder wird die Aussage konkret, oder sie kommt runter.
Drittens: Siegel prüfen. Wer vergibt es, nach welchen Kriterien, und kontrolliert jemand Unabhängiges das? Beim EU-Umweltzeichen und etablierten Typ-I-Zeichen bist du auf der sicheren Seite. Beim selbst entworfenen Logo nicht. Ein eigenes Siegel ist weiterhin möglich, aber nur mit echtem System dahinter, inklusive externer Kontrolle.
Viertens: Kompensationsaussagen sofort ersetzen. Wenn irgendwo „klimaneutral durch Kompensation“ steht, ist das der dringendste Punkt auf der Liste, weil es das einzige klare Per-se-Verbot ist, das viele Unternehmen tatsächlich betrifft. Ersetze es durch das, was du wirklich getan hast. Meistens ist das die bessere Geschichte.
Die D!E-Einordnung
Die ehrlichste Beobachtung zu diesem Thema: Die meisten grünen Aussagen auf Mittelstandsseiten sind nicht gelogen. Sie sind unbelegt. Jemand hat vor sechs Jahren „nachhaltig produziert“ geschrieben, weil es stimmte, und niemand hat je aufgeschrieben, warum es stimmt. Genau das wird seit Sonntag zum Problem. Nicht die Lüge, sondern die fehlende Fußnote.
Das ist unbequem, aber es ist keine Schikane. Der Grund, warum diese Regeln kommen, ist, dass Verbraucher Umweltaussagen inzwischen grundsätzlich misstrauen, weil zu lange zu viel behauptet wurde. Wer tatsächlich etwas tut, wurde von denen mit bestraft, die nur ein Wort auf die Verpackung gedruckt haben. Ab Sonntag wird dieser Unterschied wieder sichtbar, und zwar zugunsten derer, die liefern.
Deshalb ist unsere Empfehlung nicht, alles Grüne von der Seite zu nehmen. Das wäre die feige Variante, und sie verschenkt Substanz. Die bessere Variante ist, aus jeder vagen Aussage eine konkrete zu machen. „Umweltfreundliche Verpackung“ ist ab Sonntag angreifbar. „Verpackung aus 90 Prozent Recyclingmaterial, seit 2024″ ist es nicht, und es verkauft besser. Vage Aussagen waren nie überzeugend, sie waren nur bequem.
Unsicher, was auf deiner Seite steht? Im UX QuickCheck sehen wir uns deine Website an und sagen dir, welche Aussagen und Siegel ab dem 27. September ein Risiko sind und wie du sie belegbar formulierst. Kostenlos, ohne Verkaufsgespräch.
FAQ: Green Claims ab 27.09.2026
Darf ich ab dem 27. September noch „klimaneutral“ schreiben?
Nicht, wenn die Aussage auf dem Ausgleich von Emissionen durch Zertifikate oder Kompensationsprojekte beruht. Diese Variante ist gegenüber Verbrauchern immer unzulässig, auch mit erklärenden Zusätzen. Zulässig bleiben Aussagen über die tatsächlichen Auswirkungen eines Produkts über seinen Lebenszyklus sowie Aussagen darüber, dass ein Unternehmen in Klimaschutz investiert, solange sie nicht irreführen.
Was ist mit meinem eigenen Nachhaltigkeitssiegel?
Ein eigenes Siegel bleibt möglich, aber nur mit einem Zertifizierungssystem dahinter. Erforderlich sind offener Zugang unter transparenten Bedingungen, mit Sachverständigen erarbeitete Kriterien, ein Verfahren zum Entzug bei Verstößen und eine unabhängige Überwachung durch eine eigene Rechtsperson. Alternativ ist ein staatlich festgesetztes Siegel zulässig. Frei gestaltete Logos ohne Prüfsystem sind es nicht.
Gelten die neuen Verbote auch im B2B?
Die sechs neuen Per-se-Verbote im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG richten sich an Werbung gegenüber Verbrauchern. Im reinen Geschäftsverkehr bleibt § 5 UWG maßgeblich, also das allgemeine Irreführungsverbot. Unternehmen, die sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunden ansprechen, orientieren sich sinnvollerweise am strengeren Maßstab, weil dieselbe Website in der Regel beide erreicht.
Das Fazit, ungefiltert
Seit vergangenem Sonntag ändert sich nicht, was wahr ist, sondern was du beweisen musst. Und die Beweislast liegt bei dir.
Die Aufgabe für diese Woche ist eine Inventur, keine Rechtsberatung. Alle grünen Begriffe auf der Seite suchen, zu jedem den Beleg danebenlegen, und alles, wofür es keinen gibt, konkret machen oder streichen. Ein Nachmittag, vielleicht zwei.
Und wenn du dabei merkst, dass du für deine Nachhaltigkeit gar keine Zahlen hast, ist das die eigentliche Erkenntnis. Dann ist das Problem nicht das neue Gesetz.
Geschrieben von Dag Achtzehn, Gründer von D!E mit Ausrufezeichen. KI-First-Marketing aus Montabaur für den DACH-Raum. Wir reden nicht über KI. Wir arbeiten damit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Aussagen auf deiner Website lohnt die anwaltliche Prüfung.
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